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Newsletter von Immobilien Management Richtsfeld
Wir freuen uns, dass Sie sich für unseren Newsletter
interessieren. Regelmäßig informieren wir Sie darin
über die aktuelle Rechtssprechung und Gesetzgebung im WEG und
Mietrecht, sowie über sonstige interessante Neuigkeiten.
Das Team von Immobilien Management Richtsfeld
Besuchen Sie auch unseren Internetauftritt, der seit dem 1. April
2007 online ist unter
www.imr-richtsfeld.de.
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Unser Notdienst ist
Tag und Nacht, sonn- und feiertags abrufbar. Bei Rohrbrüchen,
Heizungsausfall, Kanal- und Rohrverstopfungen, Lifteinschluss oder
Stromausfall und anderen wirklichen Notfällen werden
unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen.
Im Notfall wählen Sie bitte die 02192 / 8539-0. Außerhalb
unserer Bürozeiten warten Sie bitte die automatische Ansage ab
und drücken anschließend die Taste "2". Sie werden so
dann umgehend an unseren Notdienst weitergeleitet.
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Das Service- und
Notdienstfahrzeug ist mit allen technischen Geräten sowie
Ersatzteilen zur schnellen Hilfe ausgestattet.
- Hierzu zählen insbesondere:
- mechanische
Rohrreinigungsspirale
- TV-Kanal-Kamera
- Nass- und Trockensauger
- Schmutzwasserpumpe
- C-Rohr/Schlauch
- Bohrhammer
- Trennschleifer
- Motorsäge
- Be- und Entlüftungsgerät
- Teleskopleiter
- Feuchtigkeitsmess- und Analysegeräte
- Verkehrssicherungsgerätschaften
- div. Ersatzteile
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Keine Eile bei
fristloser Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen
Zahlungsverzuges.
Immer wieder wird diskutiert, ob dann, wenn der
Mieter mit Mieten in Rückstand gerät, eine sofortige
Kündigung zu erfolgen hat, oder der Vermieter sich mit der
Kündigung noch etwas Zeit lassen kann. Hintergrund dieser
Diskussion sind Parallelen zum Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht muss
eine Abmahnung/Kündigung zeitnah zum Verstoß des
Arbeitsnehmers (in der Regel innerhalb von zwei Wochen)
ausgesprochen werden. Sicherlich gelten derart enge Fristen
für Wohnraummietverhältnisse nicht, aber auch deutlich
längere Fristen beanstandet der Bundesgerichtshof nicht, wie
sich aus seinem jüngsten Urteil vom 11.03.2009 (Aktenzeichen
VIII ZR 115/08) ergibt.
Hier war der Mieter seit November 2006 mit den Mieten
rückständig geblieben und der Vermieter hat erst Mitte
April 2007, also gut fünf Monate später, das
Mietverhältnis erstmals wegen Zahlungsverzuges gekündigt,
und auch ohne den Mieter vorher abzumahnen. Der Vermieter erhob
sodann Räumungsklage und hatte zunächst keinen Erfolg.
Erst der BGH rückte die Rechtslage zu Recht zu Gunsten des
Vermieters und führte aus, dass der zeitliche Zusammenhang
zwischen dem Zahlungsverzug und dem Ausspruch der Kündigung
nicht zu beanstanden sei. Auch sei für die
außerordentliche Kündigung des
Wohnraummietverhältnisses nicht erforderlich, dass der
Vermieter den Mieter zuvor abmahne. Nach dem Gesetzeswortlaut sei
nämlich eine Abmahnung vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung nicht
erforderlich.
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Wann entfällt eine –
den Provisionsanspruch ausschließende – echte
Verflechtung?
Eine so genannte echte Verflechtung zwischen einem
Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie
den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des
Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als
Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich
gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der
Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein
Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das
Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im
Handelsregister eingetragen worden war.
BGH, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen III ZR 91/08
BGB § 652, HGB § 15 Abs. 1
Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer im August 2007
aufgelösten KG, die im Februar 2006 mit der Beklagten einen
Maklervertrag im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf
geschlossen hatte. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ist der
Kläger als Komplementär anstelle seiner Ehefrau in die
Gesellschaft eingetreten. Diese Änderung wurde im
Handelsregister im September 2007 eingetragen. Im Laufe des Jahres
2006 kaufte eine von der geschiedenen Ehefrau des Klägers
gegründete Gesellschaft das Grundstück. Der Kläger
verlangt Maklercourtage. Die Klage bleibt in den Vorinstanzen
erfolglos, die Revision führte zur Aufhebung des
Berufungsurteils.
Entscheidung:
Ein Provisionsanspruch entfällt nicht wegen einer
gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung des
Klägers. Ein Provisionsanspruch entfällt zwar, wenn der
Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der der Makler
gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist, so
zum Beispiel, wenn der Makler an der Vertragsgegnerin des
vermittelten oder nachgewiesenen Geschäftes wesentlich
beteiligt ist oder sie beherrscht. Ein Provisionsanspruch entsteht
dann nicht, wenn der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu
einer selbstständigen und unabhängigen Willensbildung
nicht besitzen. Ein allgemeiner Interessenkonflikt reicht nicht,
ebenso nicht ein nahes, persönliches oder freundschaftliches
Verhältnis zu einem kaufbereiten Dritten. Eine
gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen
der Maklerin und einer Kaufvertragspartei ist jedenfalls nicht mehr
nach dem 1. Januar 2006 gegeben gewesen. Liegen tatsächliche
Gegebenheiten insoweit objektiv nicht vor, ist eine Konstellation,
die zu einer Interessenkollision durch gesellschaftsrechtliche oder
wirtschaftliche Bindungen und Abhängigkeiten führen kann,
nicht abstrakt und theoretisch aus noch vorhandenen Eintragungen im
Handelsregister abzuleiten. Eine Schutzbedürftigkeit des
Maklerkunden besteht in einem solchen Fall ersichtlich nicht.
Praxishinweis:
Richtig ist, dass jede Maklertätigkeit notwendigerweise das
Zusammenwirken von drei Personen voraussetzt, nämlich der
Parteien des Hauptvertrages und des Maklers. Der Bundesgerichtshof
berücksichtigt hier aber streng die zeitliche Abfolge und
objektiviert die Prüfung. Vorliegend hat der Makler den
Nachweis nach Änderung der gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisse erbracht.
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Betriebskostenabrechnung muss fristgerecht
zugehen
Der Mieter verlangt
nach Beendigung des Mietverhältnisses Auszahlung eines
Guthabens. Der Vermieter erklärt die Aufrechnung gegen eine
Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2004. Diese
Abrechnung will der Vermieter am 21. Dezember 2005 mit der Post an
den Mieter verschickt haben. Die Mieter haben den Zugang der
Abrechnung bestritten und berufen sich auf § 556 Abs. 3 Satz 2
BGB, nach der der Vermieter die Nebenkosten innerhalb eines Jahres
abzurechnen hat und der Vermieter mit Nachforderungen
ausgeschlossen ist, wenn er diese Abrechnungsfrist versäumt.
Der BGH (Urt. vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08) entschied, dass es
Sache des Vermieters ist, den fristgerechten Zugang der
Nebenkostenabrechnung sicherzustellen. Der Verlust der Abrechnung
auf dem Postwege gehe - so der BGH - allein der zulasten des
Vermieters. Jedem Vermieter ist anzuraten, den Zugang der
Nebenkostenabrechnung zu dokumentieren (z.B. durch durch Einwurf
der Abrechnung in den Hausbriefkasten des Mieters durch einen guten
Bekannten).
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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei
Asbest
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Im
Jahre 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein
Hausgrundstück unter Ausschluss der Gewähr für
Fehler und Mängel. Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in
Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren
Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand
klärten die Beklagten als Verkäufer die Kläger nicht
auf. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten sie
aufklären müssen. Sie gewannen vor dem Bundesgerichtshof
(BGH Urteil vom 27.3.2009 - V ZR 30/08). Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass Rohstoffe, die bei der Errichtung eines
Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als
gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen
offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Dies
sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe
enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die
ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher
Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjektes austreten.
Insbesondere liege eine erhebliche Einschränkung der
Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche
Umgestaltungs -, Renovierungs - und Umbaumaßnahmen nicht ohne
gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können. Die
Verkäufer hätten darüber also aufklären
müssen. |
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Betriebskostenrecht: Erläuterung nicht erforderlich
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Eine Betriebskostenabrechnung genügt den formellen Anforderungen nur dann, wenn sie eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ausweist.
Erfüllt die erteilte Abrechnung diese Mindestanforderungen nicht, so ist der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht berechtigt, den sich ergebenden Saldo aus der Abrechnung zu verlangen.
Mit Urteil vom 19.11.2008 – Az.: VIII ZR 295/07 hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass allgemein verständliche Verteilerschlüssel keiner Erläuterung bedürfen. Als allgemein verständlich bezeichnet der Bundesgerichtshof die Verteilung nach qm-Wohnfläche, Miteigentumsanteilen und Wohneinheiten.
Denn die Abrechnung soll den Mieter zunächst nur in die Lage versetzen, den geltend gemachten Anspruch nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.
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Versorgungssperre
nach beendetem Mietverhältnis
Der Bundesgerichtshof
hatte sich in einer brandaktuellen Entscheidung vom 6.5.2009
(Aktenzeichen XII ZR 137/09) mit der Frage zu befassen, ob und
unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des
gewerblichen Mietverhältnisses seine Versorgungsleistungen
für Heizung, Strom, Wasser etc. einstellen darf.
Im zugrunde liegenden Fall hat der Vermieter das
Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt
und zugleich dem Mieter mehrfach angedroht, die Versorgung der
Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Hiergegen wehrte
sich der Mieter gerichtlich, allerdings ohne Erfolg. Entgegen der
überwiegend vertretenen Auffassung stellt der
Bundesgerichtshof jetzt klar, dass sich ein Anspruch des Mieters
auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen nur aus dem
Mietvertrag ergeben kann oder – nach Beendigung des
Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben aus so
genannten nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die
Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht,
wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch
die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen,
insbesondere auch dann, wenn der Vermieter über längere
Zeiträume Zahlungen nicht erhält und auch nicht zu
erwarten ist, dass diese künftig bedient werden.
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Formularmäßiger einseitiger
Kündigungsverzicht wirksam!
Ein formularvertraglich
vereinbarter einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein
ordentliches Kündigungsrecht ist wirksam, wenn der
Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB
zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht
mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung
beträgt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 557a
BGB ist ein wechselseitiger, auch den Vermieter bindender
Kündigungsverzicht, nicht erforderlich. Für die
Berechnung der Kündigungsausschlussfrist ist auf den Zeitpunkt
der Vereinbarung abzustellen und nicht auf den (ggf. späteren)
Mietbeginn.
BGH, Urteil vom 12.08.2008 - Az.: VIII ZR 270/07
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Inanspruchnahme der
Mietkaution nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des
Mieters
Der Mieter von
Gewerberaum wurde insolvent. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter für
den Mieter das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist vor
Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Befristung. Der Mieter, der
bei Mietbeginn eine Barkaution gestellt hatte, rechnete
während des noch laufenden Mietverhältnisses mit dem
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die laufende Miete
auf. Der Vermieter widersprach und verrechnete die Mietsicherheit
mit seinen Ansprüchen auf den Mietausfall, der nach Ablauf des
Mietverhältnisses eintrat. Zu Recht entschied das OLG Hamburg
(Urteil vom 24. April 2008 - 4 U 152/07). Die Insolvenz - so das
OLG Hamburg - hat keine Auswirkungen auf das Recht des Vermieters,
die Kaution für alle Ansprüche aus dem
Mietverhältnis und dessen Abwicklung einzusetzen. Vorteil
für den Vermieter: für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stand
dem Vermieter ein Anspruch auf Zahlung der Miete aus der Masse zu,
er kann insoweit also bevorrechtigte Ansprüche geltend machen
und muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass dieser Anspruch
durch Verrechnung mit der Kaution bereits ganz oder teilweise
befriedigt wurde. Eine höchst praxisrelevante
Entscheidung.
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Keine Erstattung von
Maklercourtage für Hartz-IV-Empfänger
Verkauft ein
Hartz-IV-Empfänger mit Hilfe eines Maklers sein Haus, um in
eine kleinere Wohnung zu ziehen, so kann er keinen Ersatz der
Maklerkosten verlangen. § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II deckt nur
die Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung. Eine
Maklercourtage für einen Hausverkauf fällt nicht
darunter.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2009, Aktenzeichen L 19
AS 61/08 (nicht rechtskräftig)
SGB II § 22 Abs. 3
Sachverhalt:
Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende). Mit notariellem
Kaufvertrag veräußerte er sein Einfamilienhaus und zahlte
für die Vermittlung Maklercourtage in Höhe von €
4.054,20. Bei der zuständigen Behörde beantragte er die
Übernahme der gezahlten Courtage als
Wohnungsbeschaffungskosten. Der Antrag wurde durch Bescheid
zurückgewiesen, da Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Die gegen
den Bescheid erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne
Erfolg, ebenso die Berufung zum Landessozialgericht.
Entscheidung:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die
Beklagte die Übernahme der Maklercourtage abgelehnt.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II können
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten mit vorheriger
Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen
werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend nicht
erfüllt. Zum einen fehlt es an einer vorherigen Zusicherung.
Dieses ist Anspruchsvoraussetzung und setzt ihrerseits die
Angemessenheit der in der neuen Unterkunft anfallenden Kosten
voraus. Vor allem aber scheidet eine Übernahme der vom
Kläger verauslagten Maklercourtage für den Verkauf des
Eigenheims deshalb aus, weil es sich hierbei nicht um Kosten der
Wohnungsbeschaffung bzw. des Umzugs im Sinne der gesetzlichen Norm
handelt. Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten"
sind nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur
zwar weit auszulegen. Der Begriff findet aber seine Begrenzung
bereits im Wortlaut. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur
Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden
sind. Bei Umzugskosten handelt es sich um Kosten des Umzugs selbst,
nicht aber Kosten, die mit dem Umzug lediglich zusammenhängen.
Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.
Praxishinweis:
Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Auslegung orientiert sich
richtigerweise an Wortlaut und Gesetzessystematik der gesetzlichen
Regelung. Die Maklercourtage, die für die
Veräußerung des Eigenheims aufgewendet wurde, betrifft
offensichtlich keine Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten
der neuen Wohnung im Zusammenhang stehen, auch lassen sich diese
Kosten nicht unter den Begriff Wohnungsbeschaffungs- bzw.
Umzugskosten subsumieren. Eine begrüßenswerte
Entscheidung in Zeiten der Hochkonjunktur für neue
Staatsverschuldung.
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