Wenn dieser Newsletter nicht richtig angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.
|
|
Der Newsletter von Immobilien Management Richtsfeld im neuen Outfit
Wir freuen uns, dass Sie sich für unseren Newsletter interessieren.
Regelmäßig informieren wir Sie darin über die aktuelle Rechtssprechung und Gesetzgebung im WEG und Mietrecht, sowie über sonstige interessante Neuigkeiten.
Das Team von Immobilien Management Richtsfeld
Besuchen Sie auch unseren neuen Internetauftritt, der seit dem 1. April 2007 online ist unter www.imr-richtsfeld.de.
|
|
BGH: Fristlose Kündigung durch Mieter erst nach Abmahnung
Vor einer erfolgreichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung müssen Mieter dem Vermieter zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe einräumen oder eine Abmahnung erteilen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 182/06).
Die Mieterin hatte in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden bemerkt und daraufhin umgehend den Mietvertrag mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt und die Mietzahlungen eingestellt. Die BGH-Richter machten deutlich, dass eine solche Kündigung erst dann zulässig sei, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden oder eine Abmahnung erteilt worden sei.
Der BGH unterstrich darüber hinaus, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könne.
|
|
BGH-Entscheidung zu Parabolantennen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.05.2007 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 207/04 folgendes entschieden:
Auch weiterhin sehen die Richter das Vorhandensein eines Kabelanschlusses regelmäßig als legitimen Grund für das Verbot einer Parabolantenne auf dem Balkon an. Gleichwohl könne es aber sein, dass der Vermieter die Aufstellung einer Parabolantenne zu gestatten habe. Dies sei dann gegeben, wenn die Parabolantenne ohne Substanzverletzung des Mietobjektes angebracht werden könne und zudem eine ästhetische Beeinträchtigung nicht nennenswert oder gar nicht vorhanden sei. Hintergrund ist dabei Art. 5 Satz 1 Grundgesetz gewesen, durch den die Interessen des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen geschützt sei.
|
|
City-Kart Wipperfürth
Immobilien Management Richtsfeld geht mit mehreren Partnerunternehmen als Team "Hückeswagen leben & lieben" an den Start.
Weitere Informationen finden Sie hier!
|
|
Fristlose Mietvertragskündigung
Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ist dem Mieter gegeben, wenn der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters dessen Räume mittels eines Schlüssels, den er unberechtigt behalten hatte, betreten hat. Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters einen Schlüssel zu behalten. Es ist Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Mietgegenstand zum alleinigen Gebrauch zu überlassen, und zwar unabhängig von der Frage, ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist. Darüber hinaus ist der Vermieter auch nicht befugt, ohne Einwilligung des Mieters die Räume zu betreten, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor und der Mieter ist nicht zu erreichen, so zum Beispiel bei Gefahr in Verzug infolge eines Wasserschadens oder eines vergleichbaren Ereignisses. Das Verhalten des Vermieters stellt sich als vertragswidrig dar und rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen 13 U 182/06
|
|
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Der Vermieter hat seinen Mietern den uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten, auch die Zufahrt zur Garage. Insoweit trifft den Vermieter sowohl aus dem Mietvertrag als Nebenpflicht als auch deliktisch eine Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es ist diejenige Sicherheit zu schaffen, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf. Eine tägliche Reinigung oder Kontrolle im Abstand weniger Stunden ist nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn die Einfahrt zu einer Garage nur von einer relativ geringen Anzahl von Personen genutzt wird.
Kammergericht, Urteil vom 24.10.2006, Aktenzeichen 9 U 185/05.
|
Hückeswagener Treff 2007
Am 02. und 03. Juni 2007 wird die ganze Innenstadt von Hückeswagen wieder zu einer Präsentationsmeile für heimische Unternehmen und Vereine.
Seit Jahren schon zieht der Mix aus Messe und Showprogramm tausende von Besuchern in die Schloßstadt.
Auch in diesem Jahr werden wieder mehr als 100 Unternehmen und Vereine ihre Waren, Dienstleistungen und ihr Handwerk
präsentieren.
Sollten Sie sich noch nicht angemeldet haben oder weiteren Bedarf an Ausstellungsfläche haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Kontaktadresse:
Stadtmarketing Hückeswagen e.V.,
Mario Richtsfeld,
Tel. 02192 / 8539-0, Fax.: 02192 / 8539-25.
Je qm kostet die Austellungsfläche 60,00 EUR, Hückeswagener Unternehmen und Vereine erhalten eine Subvention von 30,00 EUR je 9 qm (= 30,00 EUR/ 9 qm Standgebühr).
Die Gebühr beinhaltet die Miete für zwei Tage incl. Energiekosten, aber excl. Müllentsorgung.
Bitte beachten Sie, die durch die Straßensperrungen entstehenden Einschränkungen an dem Veranstaltungswochenende.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!
|
|
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass trotz Anwendung größter Sorgfalt irrtümlich falsche Angaben in diesem Newsletter nicht völlig ausgeschlossen werden können. Solche Irrtümer bleiben vorbehalten.
Wenn Sie den Newsletter nicht mehr beziehen wollen, schicken Sie uns bitte eine Mail mit Ihrer Emailadresse und dem entsprechenden Vermerk.
Impressum
|
|