Steuerermäßigung für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften
Die Minijob-Zentrale informiert darüber, dass Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für geringfügig entlohnte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse berechtigt sind.
Die Finanzverwaltung weicht von ihrer bisherigen Auffassung ab, dass Wohnungseigentümer-Gemeinschaften keine Steuerermäßigung für geringfügig entlohnte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse erhalten. Nunmehr sind auch einzelne Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft berechtigt, 10 Prozent der entstandenen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 510 Euro im Jahr) von der Einkommensteuer abzuziehen.
Für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften gilt Folgendes:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft oder ist eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung für geringfügig entlohnte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Betracht, wenn
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.







