Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Verkaufsabsicht durch den Verkäufer
Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht, wenn dieser eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objektes nachweist, diese Möglichkeit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut fasst und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.11.2009, Aktenzeichen 13 U 140/09 BGB, § 653
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklercourtage in Anspruch. Die Klägerin übersandte dem Beklagten ein Verkaufsexposé für ein Einfamilienhaus in Hamburg. Der Beklagte besichtigte dieses im April 2008. Im Mai 2008 erklärt der Verkäufer, das Haus zurzeit nicht verkaufen zu wollen, der Sachverhalt ist streitig zwischen den Parteien.
Später entschloss sich der Verkäufer doch zum Verkauf des Hauses. Im September 2008 kauft der Schwiegervater des Beklagten die Immobilie. Die Klage auf Zahlung der Maklerprovision über € 54.375,00 blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg, die Berufung wurde im Beschlusswege als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht ein Courtageanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein Provisionsanspruch entsteht zu Gunsten des Maklers dann nicht, wenn eine nachgewiesene Erwerbsmöglichkeit sich wegen Aufgabe der Verkaufsabsicht durch den Verkäufer zerschlägt. Soweit der Eigentümer seine Verkaufsabsicht später unter anderen Umständen neu fasst, entsteht ein Provisionsanspruch nicht, wenn nun der Kunde ohne Hinweis und Mithilfe des Maklers diese neue Gelegenheit nutzt.
Hier hat der Beklagte den Beweis geführt, dass der Verkäufer seine Verkaufsabsicht tatsächlich endgültig aufgegeben hat. Zwar obliegt der Nachweis der Kausalität der Nachweistätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages grundsätzlich dem Makler, im Hinblick auf den recht nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersendung des Exposés, der folgenden Besichtigung und den Vertragsschluss traf die Beweislast hier jedoch den Beklagten, der er allerdings hat genügen können.
Die Aussage des Verkäufers war insoweit ergiebig, da der Zeuge angegeben hat, sich schon im April 2008 gegen einen Verkauf entschieden zu haben und erst im Juli 2008 - nach einem überraschenden Angebot für einen Wechsel von Hamburg nach München - wieder zu einem Verkauf entschlossen zu haben. Hiermit war die Kausalität unterbrochen, insbesondere kann keine fortdauernde Verkaufsabsicht des Verkäufers festgestellt werden, dieses wurde vielmehr unter neuen Umständen neu gefasst.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts trägt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung. Auch misst das Oberlandesgericht zu Recht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, hält sie nicht für revisibel. Dieses auch vor dem Hintergrund, dass zwischen Aufgabe der Verkaufsabsicht und Neufassung nur ein kurzer Zeitraum lag. Dieses ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Verkaufsabsicht dauerhaft aufgegeben wurde.







