Kosten für Öltankreinigung sind umlegbar!
Die Kosten für die Reinigung des Öltanks sind Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) und dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 221/08
In seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es bei den Kosten der Öltankreinigung nicht um Kosten der Instandsetzung oder Instandhaltung handelt, die der Vermieter zu tragen hat, sondern um solche Kosten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Heizanlage dienen und daher auf den Mieter umgelegt werden dürfen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
Mit einer gleichlautenden Begründung hatte der Bundesgerichtshof schon die Umlagefähigkeit der Kosten für die Prüfung des Elektroanlage - sog. Elektrocheck - bejaht (BGH Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 123/06).
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Quelle: BGH PM Nr.141 vom 18.10.2006
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