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Betriebskostenabrechnung auf Basis von Sollvorauszahlungen ist formell wirksam!


Eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen (sog. Sollvorauszahlungen) anstatt der tatsächlich vom Mieter erbrachten Vorauszahlungen (sog. Istvorauszahlungen) erstellt wird, ist formell wirksam. Ob die in Abzug gebrachten Vorauszahlungen der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 23.09.2009 - VIII ZA 2/08

Bisher entsprach es ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine Betriebskostenabrechnung, die auf Basis von sog. Sollvorauszahlungen erstellt wird, nicht den formellen Mindestanforderungen genügt. Folge dieser Rechtssprechung war es, dass der Vermieter, der eine solche Abrechnung erstellt hatte, nach Ablauf der Abrechnungsfrist mit seinen Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen war. Denn Voraussetzung für die Geltendmachung von Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung ist, dass dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht. Der BGH ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten und stellt klar, dass eine Abrechnung auf Basis von Sollvorauszahlungen lediglich inhaltlich unrichtig ist, in formeller Hinsicht aber nicht zu beanstanden. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass der durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den tatsächlich von ihm geleisteten Zahlungen leicht erkennen kann, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt sind.

Quelle: BGH PM Nr.141 vom 18.10.2006

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