BGH: Auch neue Betriebskosten können auf Mieter umgelegt werden
Auch neu entstehende Betriebskosten können gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 80/06) unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt, wenn diese Betriebskostenart im Mietvertrag aufgeführt ist. Außerdem muss das Recht des Vermieters eingeräumt sein, neu entstehende Betriebskosten umzulegen.
Im vorliegen Fall hatte der Vermieter eine Sach- und Haftpflichtversicherung erst nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen. Im Mietvertrag war vereinbart, dass neu entstehende Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden können.
„Vermieter sollten Mietverträge verwenden, in denen nicht nur die gesetzlich
bestimmten, sondern auch alle denkbaren ´sonstigen Betriebskosten´ detailliert
aufgelistet sind“, rät Mario
Richtsfeld.
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