Aktuelles-WEG

BGH: Auch neue Betriebskosten können auf Mieter umgelegt werden

Auch neu entstehende Betriebskosten können gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 80/06)  unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt, wenn diese Betriebskostenart im Mietvertrag aufgeführt ist. Außerdem muss das Recht des Vermieters eingeräumt sein, neu entstehende Betriebskosten umzulegen.

Im vorliegen Fall hatte der Vermieter eine Sach- und Haftpflichtversicherung erst nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen. Im Mietvertrag war vereinbart, dass neu entstehende Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden können.

„Vermieter sollten Mietverträge verwenden, in denen nicht nur die gesetzlich bestimmten, sondern auch alle denkbaren ´sonstigen Betriebskosten´ detailliert aufgelistet sind“, rät Mario Richtsfeld.

zurück


Logo Voba-RSG
Logo Sparkasse-Radevormwald
Logo Homebank
Logo HUI
Logo Stadt Hückeswagen

Bundesgerichtshof Verwaltertreff Deutscher Mietgerichtstag Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung e.V.