Bei Betriebskosten-Nachforderung: Vermieter können Kaution teilweise einbehalten (03.01.2007)
Vermieter dürfen beim Ende des Mietverhältnisses einen Teil
der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für
angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus &
Grund hin (Az.: VIII ZR 71/05).
Danach können mit der Mietkaution auch noch nicht fällige
Ansprüche des Vermieters gesichert werden, die sich aus dem Mietverhältnis und
seiner Abwicklung ergeben. Diese umfassen auch Nachforderungen aus der
Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des
Mietverhältnisses. Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von
durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für
Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet.
„Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof dem
Gesetzgeber gefolgt, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem
Mietverhältnis dienen soll“, so Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn. Durch
die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft
nur unzulänglich abgesichert.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen
Teil der Kaution einbehalten, weil sie von Nachforderungen für die
Betriebskosten ausgingen. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter
zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles
abhängig sei.
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